1) Abschluss des Reisevertrages, Reisebestätigung
Mit der Anmeldung bietet der Kunde zumnordlicht-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Informationen auf der Internetseite oder eines
Reiseprospekts sowie dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Mit der formlosen Annahme durch zumnordlicht-Reisen kommt der Reisevertrag zustande. zumnordlicht-Reisen informiert den
Kunden mit einer schriftlichen Reisebestätigung über den Vertragsabschluss. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot von zumnordlicht-Reisen
vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage und dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde es innerhalb von 10 Tagen durch ausdrückliche Erklärung annimmt. Wenn der Anmelder für
weitere Mitreisende die Buchung vornimmt hat er für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
2) Bezahlung
Nach Erhalt der
Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Ende der Reise nur annehmen,
wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Der gesamte Restreisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisebeginn bei zumnordlicht-Reisen eingegangen sein, wenn feststeht, dass die Reise
stattfindet und nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift bei zumnordlicht-Reisen maßgeblich.
Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und erneuter angemessener Fristsetzung zur Zahlung vom Kunden nicht bezahlt, kann zumnordlicht-Reisen vom
Vertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an Ziffer 5 orientieren.
3) Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen auf der Webseite oder dem Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4) Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern diese Preiserhöhungen nach
dem Vertragsabschluss eintreten und zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen.
5) Rücktritt durch den Kunden, Stornierungskosten,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann vom Reisevertrag bis zum Reisebeginn
zurücktreten. In dem Falle kann zumnordlicht-Reisen für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren.
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 20% vom Reisepreis
vom 59. bis zum 14. Tag vor Reisebeginn: 50% vom Reisepreis
ab dem 13. Tag vor Reisebeginn: 90% vom Reisepreis
Es steht dem Kunden stets frei nachzuweisen, dass zumnordlicht-Reisen ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist.
Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
Bis zum Beginn der Reise kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. zumnordlicht-Reisen kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle des Eintritts haften der Kunde
und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6) Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
zumnordlicht-Reisen kann bis 42 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn auf der Internetseite bzw. im
Prospekt und der Reisebestätigung ausdrücklich und deutlich lesbar darauf hingewiesen und der Zeitpunkt angegeben wurde, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss. Tritt zumnordlicht-Reisen zurück, so werden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen dem Kunden umgehend erstattet.
Stört der Reisende trotz einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich dermaßen vertragswidrig, dass eine Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der Reise oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, kann zumnordlicht-Reisen den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder
ähnlicher Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuell anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst.
7) Kündigung aufgrund höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter wie auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
Wird der Vertrag wegen höherer Gewalt gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für
die erbrachten oder für die Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. zumnordlicht-Reisen ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last. (Gesetz §651 BGB, §651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB)
8) Mitwirkungspflichten des Kunden, Mängel, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist jedoch verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, damit dieser in angemessenem Zeitrahmen
Abhilfe leisten kann. Der Reisende ist außerdem verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering
zu halten. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Ist Abhilfe unmöglich oder wird vom Reiseveranstalter wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes verweigert, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist vor der Kündigung
bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von zumnordlicht-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird.
Wird der Vertrag wegen Mangels gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die erbrachten oder für die Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. zumnordlicht-Reisen ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last. (Gesetz §651 BGB, §651e Abs. 1 bis 4 BGB)
9) Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise
und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit zumnordlicht-Reisen für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Beförderungsleistungen zum Ausgangspunkt
der Reise), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. zumnordlicht-Reisen haftet jedoch für Leistungen, welche die
Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten sowie dann, wenn für einen Schaden des Kunden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der zumnordlicht-Reisen ursächlich geworden ist.
10) Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber zumnordlicht-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber zumnordlicht-Reisen
als Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Fällt der letzte Tag
der Frist auf einen Feiertag oder ein Wochenende, gilt der nächste Werktag als Fristende.
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei
Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Abkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21
Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung gegenüber
anzuzeigen, wenn auch reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden
nach §§ 651c bis f BGB verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
11) Informationspflichten zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
zumnordlicht-Reisen verpflichtet sich, falls
es vom Kunden beauftragt wird die Anreise per Flugzeug zum Reiseort zu vermitteln, den Kunden – entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens – über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende/n Fluggesellschaft/en noch nicht fest, so ist zumnordlicht-Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der
Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. zumnordlicht-Reisen muss den Kunden über den Wechsel informieren und
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der Fluggesellschaften ist auf
der
Internetseite http://air-ban.europa.eu abrufbar.
12) Reiseformalitäten, Pass- und Visumerfordernisse, Verantwortlichkeit des Reisenden
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften wie Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, zumnordlicht-Reisen hat ihr obliegende Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
zumnordlicht-Reisen informiert Bürger eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften (z. B. polizeilich
vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein
Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Sofern der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt hat, für ihn behördliche Dokumente oder ein Visum zu
beantragen, haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, er hat gegen eigene
Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten. Von den Konsulatdienststellen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visa-Anträge sind vom Kunden zu tragen.
13) Anwendung deutschen Rechtes, Gerichtsstand, Datenschutz, Schlussbestimmungen
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und zumnordlicht-Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt
werden. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde zumnordlicht-Reisen zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die
Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Der Kunde kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen und sie ändern oder löschen
lassen. Mit einer Nachricht kann der Kunde der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, der Markt- oder der Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe der Daten von
Kunden an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
ganzen Vertrages zur Folge.
14) Veranstalter
zumnordlicht-Reisen Thomas Becker
Thomas Becker, Wittekindstr. 29, 12103 Berlin
E-Mail: info@zumnordlicht.com,
Tel.: +49 (0)30-52 66 91 50
Mobil: +49 (0)176-78 93 52 81
Stand: Mai 2014, Änderungen vorbehalten